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§ 30 Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberich ... / 3.4.2.6 Vergleichsinformationen

Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
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Rz. 83

Das Unternehmen muss Vergleichsinformationen für das Vorjahr angeben, mit Ausnahme solcher Kennzahlen, die erstmalig angegeben werden. Die Vorgabe hinsichtlich der Angabe zu Vergleichsinformationen gilt ab dem zweiten Berichtsjahr. Auch wenn in ESRS VSME.12 lediglich "Kennzahlen" bei erstmaliger Berichterstattung explizit von der Pflicht zur Angabe von Vergleichsangaben ausgenommen werden, ist davon auszugehen, dass dies alle Angaben (z. B. auch narrative Angaben zu Praktiken, Leitlinien oder nachhaltigkeitsbezogenen Initiativen gem. ESRS VSME.B2; Rz 96 ff.) betrifft.

Sofern sich keine Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben, kann für die Angabe auf den Nachhaltigkeitsbericht des Vorjahrs verwiesen werden (ESRS VSME.16).

 

Rz. 84

Für die Angaben beider Module gilt zudem, dass über Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen nicht berichtet werden muss. Sofern ein Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist diese Tatsache unter B1 anzugeben (ESRS VSME.19).

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