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§ 30 Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberich ... / 2.3 Grundlagen der Berichterstattung

Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
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2.3.1 Strukturelle und redaktionelle Aspekte

 

Rz. 26

Dem ESRS LSME kommt gem. der am 26.2.2025 vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission keine Bedeutung mehr zu. Diese Vorschläge sind jedoch noch nicht verabschiedet, so dass weiterhin die Möglichkeit von Änderungen an den geplanten Überarbeitungen der CSRD-Vorgaben besteht. Die folgenden Ausführungen spiegeln den derzeitigen Rechtsstand wider. Sie vervollständigen damit den Überblick zum bisherigen Rechtsstand und die bisherigen Überlegungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU.

 

Rz. 27

Der im Januar 2024 von EFRAG zur Kommentierung veröffentlichte ED ESRS LSME basiert grds. auf ESRS Set 1. Nicht zuletzt zur seitens der CSRD in der derzeit geltenden Fassung geforderten Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Kapazitätsauslastung und Ressourcennutzung bei der KMU-Berichterstellung wurden an verschiedenen Stellen Vereinfachungen gegenüber ESRS Set 1 vorgenommen. Diese beziehen sich in Teilen auf formale Aspekte, resultieren teilw. aber auch aus einer Begrenzung der inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung. Im Ergebnis umfasst der ED ESRS LSME lediglich 189 Seiten, was im Vergleich zu ESRS Set 1 eine erhebliche Verringerung des Umfangs der regulatorischen Vorgaben ausmacht. Hinzu kommen 68 Seiten Basis for Conclusions, die eine Begründung zum Standard(entwurf) darstellen.

 

Rz. 28

Eine erste Vereinfachung soll bereits dadurch umgesetzt werden, dass dem Standardentwurf eine vereinfachte Struktur zugrunde gelegt wird. Während ESRS Set 1 aus zwölf separaten Berichtsstandards besteht, handelt es sich bei ED ESRS LSME um einen einzelnen Standard, der die Inhalte der ESRS Set 1 in sechs Abschnitten neu ordnet und einkürzt. Diese sechs Abschnitte unterteilen sich in drei allgemeine und drei themenbezogene Abschnitte. Die allgemeinen Abschnitte 1–3 legen u. a. die Grundla...

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