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§ 30 Betriebsaufspaltung / b) Einzelne Wirtschaftsgüter

Lars Micker, Rabea Schwarz
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Rz. 17

Als wesentliche Betriebsgrundlage kommt nach den dargestellten Grundsätzen zunächst ein bebautes Grundstück in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihm ermöglicht, sein Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Betriebsgrundlage.[21] Ob dies der Fall ist, lässt sich nur aus der inneren betrieblichen Struktur des Betriebsunternehmens beantworten.[22] Dabei sind nicht einzelne Teile des Grundstücks für sich, sondern das gesamte Grundstück als Einheit zu betrachten.[23]

 

Rz. 18

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Grundstück auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat.[24] Dieses besondere Gewicht liegt bereits dann vor, wenn das Betriebsunternehmen nicht ohne ein Grundstück dieser Art fortgeführt werden könnte. Damit muss davon ausgegangen werden, dass ein Grundstück nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat.[25]

 

Rz. 19

Deshalb sind Hotelgrundstücke, Restaurants und Kaufhausgrundstücke für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen.[26] Selbst das Geschäftslokal einer Getränkeeinzelhandels-GmbH ist nach der Rechtsprechung als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, weil ein Geschäft dieser Art nicht ohne Verkaufs- und Lagerraum geführt werden kann und das Geschäftslokal auch die Eigenart dieses Betriebs prägt.[27]

 

Rz. 20

Als wesentliche Betriebsgrundlagen kommen überdies Fabrikgrundstücke in Betracht, da bei ihnen die Gebäude durch ihre Gliederung oder s...

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