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§ 30 Besonderheiten in Binnenschifffahrtssachen / E. Verklarungsverfahren

Dr. Wolfgang Kürschner, Dr. iur. Holger Fahl
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Rz. 25

Das in §§ 11 ff. BinSchG geregelte Verklarungsverfahren bezweckt eine alsbaldige Sicherung der Beweismittel nach einem Schiffsunfall. Mit dem Seehandelsrechtsreformgesetz (vgl. dazu § 6 Rdn 3 f.) wurde das seerechtliche Verklarungsverfahren abgeschafft. Die ursprüngliche Absicht der Bundesregierung, auch das binnenschifffahrtsrechtliche Verklarungsverfahren abzuschaffen, ist auf deutlichen Widerstand der Praxis gestoßen und wurde aufgegeben.

 

Rz. 26

Zwischen dem selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO und dem Verklarungsverfahren nach §§ 11 ff. BinSchG bestehen Parallelen, aber auch wesentliche Unterschiede.[54] Das Verklarungsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht ist nicht auf die Erhebung der beantragten oder angeregten Beweise beschränkt, es sind vielmehr von Amts wegen alle zur Sachaufklärung erforderlichen Beweise zu erheben und erforderlichenfalls Gutachten einzuholen. Für die Gestaltung des Verfahrens sowie Art und Umfang der Beweisaufnahme ist allein das Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts eines Schiffsunfalls als Voraussetzung für die spätere Regelung aller irgend möglichen Ansprüche der daran Beteiligten maßgebend.[55]

 

Rz. 27

Die Tatsache, dass gemäß § 11 BinSchG der Schiffer grundsätzlich allein antragsberechtigt ist, zeigt, dass es im Verklarungsverfahren gerade auch um die Frage geht, ob der Schiffer die ihm gemäß § 7 Abs. 1 BinSchG obliegende Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers erfüllt hat. Da der Schiffer bei Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt gegebenenfalls gemäß § 7 Abs. 2 BinSchG haftet, besteht ein Bedürfnis zu klären, welche Schäden am Schiff auf dem Schiffsunfall selbst und einer fachgerechten Bergung beruhen und wel...

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