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§ 3 Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 26

Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[47] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu tragen, der die Hinzuziehung des Sachverständigen verlangt hat.[48]

 

Rz. 27

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes des gemeinsamen Grundstücks ist im Rahmen der Zugewinnausgleichsauseinandersetzung hier schon deswegen nicht sinnvoll und notwendig, weil der Grundstücksanteil bei den Ehegatten jeweils mit dem gleichen Wert in Ansatz zu bringen ist und Wertverschiebungen im Zweifel zugewinnausgleichsrechtlich neutral bleiben. Anders wäre dies allerdings, wenn das Anfangsvermögen der F so hoch wäre, dass sie unabhängig von dem konkreten Wert ihrer Haushälfte und ihres sonstigen Vermögens selbst keinen Zugewinn erzielt hätte.

Die Forderung nach der Wertermittlung durch einen Sachverständigen ist wegen der Kostenfolge und im Hinblick darauf aber regelmäßig nicht zu folgen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens in einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleich ist nämlich im Zweifel ein weiterer, vom Gericht zu bestellender Sachverständiger mit entsprechender Kostenfolge (§ 150 Abs. 1 FamFG) hinzuzuziehen. Zur Vermeidung eines zweiten Sachverständigengutachtens bietet sich an, von vornherein die im Streitfall vom Gericht beauftragten Institutionen/Sachverständigen zu beauftragen, wenn die Einholung nicht zu umgehen ist. Weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang die Beauftragung des Gutachterausschusses bei dem Katasteramt d...

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