Florian Kienle
, Pius Dolzer
Rz. 118
Grenzüberschreitende Konzernzusammenbrüche bilden einen Hauptanwendungsfall des Internationalen Insolvenzrechts und befruchten, wie zahlreiche Beispielsfälle zeigen, stets die juristische Diskussion. Mit den Art. 56 ff. finden sich hierzu nunmehr auch Regelungen in der neugefassten EuInsVO (vgl. Rdn 123). Die EuInsVO 2000 hielt dagegen für Konzernsachverhalte noch keine eigenständige Regelung vor, so dass (wie im Ergebnis auch heute) im Rahmen der Insolvenz von Konzerngesellschaften die Eröffnungszuständigkeit anhand von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu ermitteln war. Die Möglichkeit einer konzernweiten Verfahrenskoordination durch ein Hauptverfahren über das Vermögen der Mutter und Sekundärverfahren über die Vermögen der Töchter war jedenfalls nicht möglich, da sich Haupt- und Sekundärverfahren zwingend auf denselben Schuldner beziehen mussten.
Rz. 119
Paradigmatisch für den internationalen Konzern ist der zentral organisierte Konzern, d.h. der Konzern, der Produktion und werbende Tätigkeit über nationale Tochtergesellschaften entfaltet, während die strategischen Planungs-, Entscheidungs- und Lenkungsfunktionen, das mind of management, bei der Konzernmutter angesiedelt sind. In Reinform war diese Gestaltung im Falle der Rover-Insolvenz anzutreffen; den weltweiten Vertrieb organisierte die in England ansässige Konzernmutter über jeweils 100-prozentige Tochtergesellschaften in den einzelnen Zielstaaten. Der Birmingham High Court of Justice hat seine internationale Eröffnungszuständigkeit nicht nur in Bezug auf die Konzernmutter, sondern auch im Hinblick auf das Vermögen sämtlicher ausländischer Tochtergesellschaften angenommen, deren Personal-, Marketing- und Vertriebsangelegenheiten ebenfalls von England aus zentral gesteuert wurden. Dies ermöglichte ...