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§ 3 Regelungsbereich des Erbstatuts und Abgrenzung zu an ... / c) Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

Dr. Rembert Süß
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Rz. 12

Für die Formwirksamkeit der Eheschließung genügt gem. Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB die Einhaltung des am Eheschließungsort geltenden Rechts. Der Gegenstand der Form ist weit gegriffen und umfasst z.B. die Zulässigkeit der Stellvertretung – soweit sie nicht die Befugnis zur Auswahl des Partners umfasst[10] –, das Erfordernis eines Aufgebots und das für die Eheschließung zuständige Organ, insbesondere die Zulässigkeit einer Eheschließung durch einen Geistlichen.[11] Auch zwei deutsche Staatsangehörige können daher z.B. in Italien oder Spanien entsprechend dem Ortsrecht vor dem katholischen Priester heiraten.

 

Rz. 13

Alternativ genügt gem. Art. 11 Abs. 1 Fall 1, Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die Formwirksamkeit die Einhaltung der Formerfordernisse, die sich aus dem auf die materiellen Voraussetzungen anwendbaren Recht ergeben, also beider (kumulativ) Heimatrechte der Verlobten. Die sich hieraus für ausländische Verlobte grundsätzlich ergebende Möglichkeit, auch im Inland in der Form ihres gemeinsamen Heimatrechts zu heiraten, wird aber durch Art. 13 Abs. 4 EGBGB wieder kassiert. In Deutschland kann die Ehe nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen standesamtlichen Form geschlossen werden. Raum für Ausnahmen lässt hier allein Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB für bestimmte Fälle. Diese einseitige Betonung angeblicher öffentlicher Interessen im Inland provoziert aus deutscher Sicht formnichtige (hinkende) Ehen. Dennoch kommen immer wieder Fälle vor, in denen Griechen oder Orientalen in Deutschland von einem Geistlichen getraut wurden[12] und dieser die Ermächtigung nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB nicht besaß.[13] Diese Ehen sind aus deutscher Sicht Nicht-Ehen, es entstehen weder die einem Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechte noch güterrechtliche Ansprüche...

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