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§ 3 Personenschadensmanagement / C. Zivilrechtliches Schadensmanagement

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 10

Die Geburtsstunde des zivilrechtlichen Schadensmanagements ist auf die zweite Hälfte der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts zu datieren. Das Personenschadensmanagement war mittlerweile viermal beim Verkehrsgerichtstag in Goslar Thema eines Arbeitskreises, nämlich beim 38. Verkehrsgerichtstag im Jahr 2000, beim 46. Verkehrsgerichtstag im Jahr 2008, beim 60. Verkehrsgerichtstag im Jahr 2022 sowie beim 56. Verkehrsgerichtstag im Jahr 2018 im Rahmen des Arbeitskreises über Ansprüche Schwerstverletzter.

 

Rz. 11

Unverkennbar besteht eine große Schnittmenge zwischen den sozialrechtlichen Leistungsgruppen und den Bereichen und Arten des zivilrechtlichen Reha-Managements, die sich wie folgt darstellen lassen: medizinisches Reha-Management, Pflegemanagement, berufliches Reha-Management und Technikmanagement (s.o.). In der Praxis ist das Phänomen feststellbar, dass die Gewährung gleichartiger sozialrechtlicher Leistungen nach SGB VII und SGB IX einen gewissen Anlaufzeitraum benötigt, hingegen vergleichbare Leistungen des zivilrechtlichen Reha-Managements innerhalb weniger Wochen nach dem Schadensereignis dem Geschädigten bereits zur Verfügung stehen können. Bedenkt man, dass der Sozialversicherungsträger die von ihm aufgewendeten Kosten für Teilhabeleistungen nach einem Schadensereignis ohnehin beim Haftpflichtversicherer regressiert, dann fällt auf, dass dem Haftpflichtversicherer durch die Einschaltung des Reha-Managements an sich keine Mehrkosten entstehen, da er diese bei alternativem Tätigwerden des Sozialversicherungsträgers ebenfalls zu tragen hätte. Eine Kostenersparnis ergibt sich im Einzelfall immer dann, wenn Teilungsabkommen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer bestehen, die einen 100 %igen Regress der vom Sozialversicherungsträger...

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