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§ 3 KAPITALFLUSSRECHNUNG (Statement of Cash Flows) / 5.4 Ausweitung der Angaben durch die disclosure initiative

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 182

Im Zug der disclosure initiative wurde eine Ausweitung der Angabepflichten für die Kapitalflussrechnung beschlossen. Erforderlich sind – anwendbar für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2017 beginnen (IAS 7.60) – Angaben zur Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten, differenziert nach zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Bewegungen während der (Berichts-)Periode (IAS 7.44A). Offenzulegen sind die folgenden Quellen für eine Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten als Folge von Finanzierungsaktivitäten (IAS 7.44B):

  • zahlungswirksame Zuführungen und Tilgungen,
  • Änderungen des Konsolidierungskreises,
  • wechselkursbedingte Anpassungen,
  • Effekte aus der fair-value-Bewertung sowie
  • sonstige Auswirkungen.

In die gesonderte Offenlegung sind auch finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten stehen (etwa aus hedge-Beziehungen), einzubeziehen (IAS 7.44C).

 

Rz. 183

Eine mögliche Alternative, die allerdings nicht verpflichtend vorgeschrieben ist (IAS 7.BC18), zur Darstellung der geforderten zusätzlichen Angaben stellt eine Überleitungsrechnung dar (IAS 7.44D). In den Illustrative Examples findet sich ein Muster, welches als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (IAS 7.IE Example C).

 
Praxis-Beispiel

Die Summe der Schulden aus Finanzierungstätigkeiten (abzgl. verbundener finanzieller Vermögenswerte) von U betrug in der Eröffnungsbilanz 01 32.000 GE. Zum Periodenende (02) beläuft sich die Summe der finanziellen Verbindlichkeiten abzgl. verbundener finanzieller Vermögenswerte auf 29.875 GE. Die Differenz von –2.125 GE entfällt auf

  • Zahlungsströme aus Finanzierungstätigkeiten (–2.800 GE),
  • Änderungen im beizulegenden Zeitwert (–75 GE) sowie
  • Änderungen aufgrund der Erlangung der Beherrschung über Tochterunternehmen (500 GE) und
  • Wechselkursänd...

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