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§ 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 4.3.2 Auswirkungs-Wesentlichkeit

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 76

Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist aus der ökologischen und sozialen Perspektive wesentlich, sobald im Kontext des berichtspflichtigen Unternehmens tatsächliche oder potenzielle, positive oder negative, kurz-, mittel- oder langfristige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt erfolgen, die als wesentlich bewertet werden (ESRS 1.43; Rz 136 f.). Die Auswirkungen müssen mit den eigenen Geschäftstätigkeiten bzw. mit den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens verbunden sein inkl. verbundener Produkte, Dienstleistungen oder weiteren Teilen der Wertschöpfungskette. Im Fall der Geschäftsbeziehungen sind alle Beziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens (d. h. die Kunden- und Lieferantenbeziehungen) mit zu umfassen. Die Definition der Auswirkungs-Wesentlichkeit gem. ESRS entspricht damit weitgehend dem Verständnis von Wesentlichkeit i. S. d. GRI-Standards, die sich damit als weitere Orientierungspunkte anbieten.

 
Hinweis

Die ESRS definieren Auswirkungen in einem weiten Sinne, der offenkundig an den SDG Anlehnung nimmt: "Die Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die Menschen hat oder haben könnte, einschließlich der Auswirkungen auf ihre Menschenrechte […]. Die Auswirkungen geben den negativen oder positiven Beitrag des Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung an."[1]

 

Rz. 77

Das Abstellen auf tatsächliche Auswirkungen stellt einen Unterschied zu den geforderten Analysen i. R. d. finanziellen Wesentlichkeit dar. Letztere fordern nur eine zukunftsorientierte Betrachtung, d. h. auf mögliche finanzielle Effekte (da tatsächliche finanzielle Effekte ohnedies bereits im Jahres- bzw. Konzernabschluss erfasst sein müssen). Der Zeitraum, der auf den Eintritt von tatsächlichen Auswirkungen hin zu untersuchen ist, entspricht grds. dem Berichtszei...

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