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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1548

Bei nicht Selbstständigen sind die Aufwendungen für Kranken- und Arbeitslosenvorsorge abzuziehen, ebenso wie Altersvorsorge. Nachdem die Vorsorge mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht unbedingt vor Altersarmut schützen muss, kann nach Rechtsprechung des BGH neben der primären Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung ein Betrag in Höhe von 4 % des Bruttoerwerbseinkommens zusätzlich für Altersvorsorge verwendet werden.

Die Höhe von 4 % wurde dabei dem Altersvermögensgesetz vom 20.6.2001 entnommen (sogenannte Riester-Rente). Dies gilt auch für Beamte.[1676] Dies gilt nicht, wenn der Betroffene anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist.[1677] Bei Selbstständigen ist neben der Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Altersvorsorge in der Gesamthöhe von 24 % des Bruttoerwerbseinkommens, d.h. des Gewinns, zu berücksichtigen.

 

Rz. 1549

 

Praxistipp

In der Praxis wird vielfach eine soziale Absicherung in Höhe der doppelten Beträge der gesetzlichen Versicherungen anerkannt. Die Beträge werden verdoppelt gerechnet, weil der Selbstständige die – hälftigen – Arbeitgeberanteile selbst aufbringen muss.[1678]

 

Rz. 1550

Zulässig sind dabei alle Anlageformen, also nicht nur berufsständische Altersversorgungen (z.B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung), sondern auch Lebensversicherungen oder Tilgung für Immobilien, die Anlage in Wertpapieren, Fonds, Sparguthaben etc.[1679] Dies gilt unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte, da die Berechtigung besteht, sich entsprechend seinem tatsächlichen einkommen altersmäßig zu versorgen.

[1676] BGH FamRZ 2009, 1391.
[1677] BGH FamRZ 2007, 739.
[1678] Viefhues, Rn 875.
[1679] BGH FamRZ 2009, 1207; BGH FamRZ 2009, 1300.

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