Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 28
Zur Lösung einer Aufgabe aus dem Kostenrecht ist es in der überwiegenden Zahl der Fälle notwendig, mit der Ermittlung des Wertes zur Berechnung der Wertgebühren zu beginnen.
Sie haben Glück, wenn es sich um eine bezifferte Klage handelt, denn dann geht man normalerweise von dem in der Klage genannten Betrag als dem Streitwert aus. Eine bezifferte Klage liegt z. B. dann vor, wenn es sich um eine Kaufpreisforderung oder eine Darlehensrückforderung handelt, denn in diesen Fällen steht mit dem eingeforderten Geldbetrag der Streitwert und damit auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und der Gegenstandswert fest. In anderen Fällen werden Sie schon etwas überlegen und rechnen müssen.
Rz. 29
Zur Ermittlung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren sollten Sie Überlegungen in folgender Reihenfolge schrittweise nacheinander anstellen, wie dies im nachstehenden Prüfungsschema aufgezeigt ist.
Übersicht: Prüfungsschema zur Ermittlung des Gegenstandswertes
Erläuterungen zu vorstehendem Prüfungsschema:
| Zu (1): |
Gerichtliche Verfahren in diesem Sinne sind der Zivilprozess und Verfahren in Familiensachen sowie Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- oder der Finanzgerichtsbarkeit. |
| Zu (2): |
Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens im weitesten Sinne, ohne dass dieses Verfahren bereits eingeleitet sein muss. Auch die bloße außergerichtliche Erledigung von Rechtsangelegenheiten gehört hierzu, wenn die Angelegenheit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. |
| Zu (3): |
Für bestimmte Verfahren, wie z. B. die Zwangsvollstreckung, kennt das RVG spezielle Wertvorschriften (siehe z. B. § 25 RVG). |
| Zu (4): |
Andere Angelegenheiten sind häufig anwaltliche Tätigkeiten, die ein Rechtsverhältnis begründen sollen, wie z. B. Vertragsentwürfe oder die Teilnahme an ... |