Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 94
Bei einer Leistungsklage auf Zahlung der Miete setzt man selbstverständlich den eingeforderten Betrag als Streitwert an, wobei dieser sich aus der eigentlichen Miete und den so genannten Nebenkosten zusammensetzt. Der Mieter schuldet dem Vermieter eben diesen im Mietvertrag vereinbarten Gesamtbetrag. Es gibt hierbei keine Begrenzung auf das einjährige Mietentgelt!
Dagegen ist der Mietbegriff des § 41 GKG erklärungsbedürftig, denn es war bisher in der Rechtsprechung umstritten, ob für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zur monatlichen Nettomiete die Nebenkosten hinzuzurechnen sind.
Die Miete ist als Entgelt des Mieters für die Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter gedacht, wogegen die Nebenkosten für den Vermieter nur durchlaufende Posten sind, die nicht für ihn bestimmt sind, sondern an Dritte (z. B. Schornsteinfeger, Heizöllieferant) weiterzuleiten sind. Zumindest wurden in der Rechtsprechung meist die Nebenkosten weggelassen, die nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden; es wurden hier häufig Heizkosten und Warmwasserkosten genannt.
In der neueren Rechtsprechung gab es eine deutliche Tendenz dahin, sämtliche Nebenkosten wegzulassen und nur die Nettomiete zur Wertberechnung heranzuziehen. Durch die Aufnahme des Satzes 2 in § 41 Abs. 1 GKG wird diese Rechtsprechung bestätigt. Damit wird klargestellt, dass Nebenkosten nur noch dann als Entgelt im Sinne des § 41 GKG anzusehen sind, wenn diese als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu betrachten sind. Werden diese Nebenkosten vereinbarungsgemäß als Pauschale erhoben ohne Verpflichtung, darüber eine gesonderte Abrechnung zu erstellen, so kann man davon ausgehen, dass sie ein zusätzliches pauschales Entgelt darstellen – sie erhöhen also nur die monatliche Miete. In diesem Fal...