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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren

Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
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Rz. 146

Für die Vertretung des Arbeitnehmers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (zum Beispiel gegen Bescheide der Agentur für Arbeit) findet die Nr. 2302 VV Anwendung. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 60 bis 768 EUR, wobei die Regelgebühr gemäß der Anmerkung zu Nr. 2302 VV mit 359 EUR festgelegt ist.

 

Rz. 147

Gemäß Abs. 4 der Vorbemerkungen zu 2.3 VV ist eine im Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr bei sozialrechtlichen Angelegenheiten (Betragsrahmengebühr) bis höchstens 207 EUR anzurechnen.

 

Rz. 148

In sozialgerichtlichen Klageverfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), richtet sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Der Betragsrahmen liegt zwischen 60 und 660 EUR (früher 50 und 550 EUR). Die Mittelgebühr beträgt demnach 360 EUR (früher 300 EUR). Die Terminsgebühr in diesen Verfahren richtet sich nach Nr. 3106 VV und bewegt sich in einem Betragsrahmen von 60 bis 610 EUR (Mittelgebühr = 335 EUR), früher 50 bis 510 EUR (Mittelgebühr = 280 EUR). Die Terminsgebühr entsteht gemäß der Anmerkung zu Nr. 3106 auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eingetreten ist (Nr. 1 der Anmerkung), wenn nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr. 2 der Anmerkung) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3 der Anmerkung). Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes in den Vorbemerkungen bestimmt ist. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 2 VV entsteht die Terminsgebühr insbesondere für die Wahrnehmung eines Termins mit einem gerichtlichen Sachverständigen oder für Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Besonders die zweite Alternative zeigt auf, dass der Gesetzgeber der Vermeidung von gerichtlichen Verfahren eine hohe Bedeutung beimisst.[96]

Nach § 14 RVG kann der jeweilige Gebührenbetragsrahmen in umfangreichen, schwierigen Fällen unter Umständen voll auszuschöpfen sein.

[96] Zur Frage der Anrechnung von Gebühren vergl. SG Dresden v. 30.6.2015 – S 28 SF 132/15 E.

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