Gerhard Ring
, Line Olsen-Ring
Rz. 1
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung des Europarats).
Rz. 2
Hinweis: Gemäß Art. 11 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag) achtet die Europäische Union (EU) die Grundrechte, wie sie sich aus der EMRK ergeben, womit Letztere Rechtserkenntnisquelle für die Grundrechte der EU ist. In der Folge besteht zwar keine Bindung der EU an die EMRK, wohl aber eine Bindung der EU-Mitgliedstaaten. Was die Rechtsprechung anbelangt, erfolgt eine parallele Auslegung der Grundrechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Rz. 3
Die Europäische Grundrechtecharta (fortan GRC) bindet nach ihrem Art. 51 zum einen alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (EU), zum anderen auch die EU-Mitgliedstaaten, soweit diese Unionsrecht umsetzen (z.B. europäische Richtlinien in ihr nationales Recht transformieren). Die GRC ist damit dann anwendbar, wenn ein europäischer Bezug besteht. Sie findet hingegen auf rein nationale Sachverhalte keine Anwendung. Hier bilden bspw. in Deutschland die Grundrechte den alleinigen Prüfungsmaßstab.
Rz. 4
Als "nichtverbindliches Soft law-Dokument" normiert die GRC in enger Anlehnung an die EMRK unter Zusammenfassung der bisherigen EuGH-Judikatur in ihrem Kohärenzartikel, Art. 52 Abs. 2 der GRC, folgende Feststellung: "Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei...