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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Birgit Benker, Ivana Bugarin
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Rz. 127

Die Regelungen für die GWG gelten nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Nach § 6 Abs. 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut nicht für sich allein nutzbar, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

 

Rz. 128

Keine GWG sind z.B. Drucker, Druckerkabel, Bildschirme, Tastatur, Maus. Diese sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, aber nicht selbstständig nutzungsfähig.

 

Rz. 129

Die GWG können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierfür sind gewisse Betragsgrenzen zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a EStG.

 

Rz. 130

 

Beispiel:

Wir kaufen am 3.9. für die Kanzlei einen Schreibtisch. Wir zahlen für diesen 469,00 EUR in bar. Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre.

Welche Möglichkeiten gibt es, den Schreibtisch zu verbuchen?

 
Kontobezeichnung Betrag an Kontobezeichnung Betrag
GWG (250 EUR – 800 EUR) 394,12 EUR an Kasse 469,00 EUR
Vorsteuer 74,88 EUR      
         
 
Kontobezeichnung Betrag an Kontobezeichnung Betrag
Büroausstattung 394,12 EUR an Kasse 469,00 EUR
Vorsteuer 74,88 EUR      
         
 
Kontobezeichnung Betrag an Kontobezeichnung Betrag
Sammelposten 394,12 EUR an Kasse 469,00 EUR
Vorsteuer 74,88 EUR      

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