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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2023 – Vorsorgeaufwendungen / 3.3.1.6 Private Basisrentenverträge

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 8

 

eDaten:

Bei privaten "Rürup-Renten"- oder Basisrentenverträgen mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004 hat der Anbieter die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln (vgl. Tz 3.2.3.5). Die diesbezüglichen eDaten werden automatisch in die Kennzahlen "303/403" der Zeile 8 übernommen, sodass Eintragungen in dieser Zeile entfallen.

Der Versicherungsvertrag muss durch das zuständige Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sein (vgl. Tz 3.2.3.4). Die Zertifizierung ersetzt den Nachweis, dass der Basisrentenvertrag die folgenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG erfüllt:

  • Die durch den Basisrentenvertrag erworbenen Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, und es darf über den Leibrentenanspruch hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen;
  • der Basisrentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen, auf die Lebenszeit des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen vor dem 1.1.2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs; zur Anhebung der Altersgrenzen siehe BMF-Schreiben vom 6.3.2012, BStBl I S. 238) beginnt;
  • die ergänzende Absicherung des Eintritts von Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), von verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) sowie von Hinterbliebenen (Witwen- oder Waisenrente) ist grds. unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Allerdings darf der Anspruch auf Waisenrente längstens für den Zeitraum bestehen, in dem rentenberechtigte Waisen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind i. S. ...

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