Rz. 3
Nach Art. 5 Abs. 1a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Nach Erwägungsgrund 40 soll dies der Fall sein, wenn personenbezogene Daten "mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden." Letzteres soll immer der Fall sein, wenn sich aus der DSGVO selbst oder aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine konkrete Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt. Derartige Ermächtigungsgrundlagen sind innerhalb der DSGVO konkret in Art. 6 DSGVO normiert, finden sich jedoch auch an anderen Stellen der Verordnung. Als Ermächtigungsgrundlagen "rechtmäßiger Verarbeitungen" kommen zudem nicht nur parlamentarische Gesetzgebungsakte, sondern auch untergesetzliche Rechtsnormen, wie Verordnungen o.ä., in Betracht soweit diese gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats ihrerseits rechtmäßig erlassen worden und selbst klar, präzise und für den Betroffenen vorhersehbar sind. Die Erwägungsgründe verweisen insoweit explizit auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR, was insbesondere für die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit erhebliche Auswirkungen haben kann, nachdem der EuGH zuletzt Ende 2015 erneut bekräftigt hat, dass es
Zitat
"mit der Vorhersehbarkeit eines Gesetzes […] nicht unvereinbar [ist], dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können."
Der EuGH sieht dies zwar insbesondere "für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen" als selbstverständlich an, trifft i...