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2 Der Kreis der abgabepflichtigen Verwerter (§ 24 KSVG) / 2.2.9 Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kunst und Publizistik

Andri Jürgensen
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Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG sind Unternehmen, die Aus- und Fortbildung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten betreiben, abgabepflichtig. Das KSVG umfasst alle denkbaren Arten von privaten und öffentlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Dazu gehören insbesondere:

  • Ballettschulen,
  • Fachhochschulen,
  • Journalistenschulen,
  • Kunst(hoch)schulen,
  • Malschulen,
  • Musik(hoch)schulen,
  • Pädagogische Hochschulen,
  • Schauspielschulen,
  • Universitäten,
  • Volksbildungswerke,
  • Volkshochschulen.

Der Begriff Aus- bzw. Fortbildung darf nicht in dem Sinne verstanden werden, dass nur Angebote an professionelle Künstler und Publizisten erfasst werden. Im Gegenteil: Auch die Aus- und Fortbildung von Laien fällt unter die abgabepflichtige Tätigkeit. Diese Rechtsauffassung wurde vom BSG in mehreren Urteilen bestätigt. Vor dem BSG konnte sich eine Volkshochschule nicht mit dem Argument durchsetzen, dass sie lediglich Laien unterrichte und deshalb nicht abgabepflichtig sei. Das BSG bezog sich dabei auf ein früheres Urteil zu Musikschulen (BSG Urteil vom 1.10.1991, Az. 12 RK 1/91):

Zitat

In dem Urteil zu der Musikschule vom 8.12.1988 ist nicht bezweifelt worden, daß es sich auch bei Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, um ‘Musikschulen’ i. S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG a. F. handelte. Damit waren nicht etwa nur solche Schulen gemeint, die für eine musikalische Berufstätigkeit ausbildeten.

Aus den gleichen Gründen hat das BSG auch die Abgabepflicht einer Pädagogischen Hochschule bestätigt, die Kunstlehrer für allgemeinbildende Schulen ausbildet und für diese Ausbildung auch auf freie Künstler zurückgriff (BGH Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 38/93):

Zitat

Die spätere Erteilung von künstlerischem Fachunterricht ist eine künstlerische Tätigkeit selbst dann...

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