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§ 29 Gestaltungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften / 2. Einkommensteuer

Julia Roglmeier
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Rz. 20

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht gelten die Vergünstigungen der Zusammenveranlagung und die Grundsätze des Ehegattensplittings (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG) nur für Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das EStG gewährt Ermäßigungen, sofern dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen (§ 33a Abs. 1 EStG). Zwar hat der nichteheliche Lebensgefährte grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt (Ausnahme: Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt, § 1615l Abs. 1 BGB). Möglich bleibt allerdings in Einzelfällen ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG). Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Unterhaltsleistenden Pflegeleistungen übernimmt oder dessen Kinder betreut.[24]

[24] Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 33 Rn 58.

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