Rz. 36
Bei dem Haushaltsscheckverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Meldeverfahren. Es kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden. Bei dem Haushaltsscheck handelt es sich um einen Vordruck, der durch die Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt wird. Dieser enthält die Angaben nach § 28a Abs. 8 SGB IV. Meldungen im Haushaltsscheckverfahren können schriftlich mittels Papierbeleg erfolgen oder durch online bei der Minijob-Zentrale abgegeben werden. Die erstmalige Nutzung des Haushaltsschecks bedingt ein vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat.
Rz. 37
Das Verfahren wiederholt sich bei jeder Lohn- und Gehaltsauszahlung, es sei denn, das Arbeitsentgelt bleibt monatlich unverändert. Dies kann auf dem Formular angegeben werden, so dass es dann keiner Folgemeldungen bis zur Änderung oder Abmeldung mehr bedarf.
Rz. 38
Nach Eingang des Haushaltsschecks prüft die Minijob-Zentrale das Vorliegen der Voraussetzungen der Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren. Insbesondere wird überprüft, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Rz. 39
Die Minijob-Zentrale vergibt, sofern noch nicht vorhanden, eine Betriebsnummer, berechnet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie die gegebenenfalls zu zahlenden Pauschsteuern. Sie zieht dann den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahrens vom Konto des Arbeitgebers ein.
Rz. 40
Gem. § 28p Abs. 10 SGB IV werden Teilnehmer am Haushaltsscheckverfahren wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft. Gem. § 28f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt.
Rz. 41
Die Minijob-Zentrale hat als Einzugsstelle dem Arbeitnehmer den Inhalt der du...