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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Stephan Rißmann
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1. Mandatsbeendigung

 

Rz. 23

Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt:

Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden und die Mandanten sind zu informieren, § 3 Abs. 2 BORA.

 

Rz. 24

Der Anwalt ist für jede weitere Tätigkeit mindestens in dieser Nachlasssache ausgeschlossen, unter Umständen aber auch für darauffolgende Auseinandersetzungen oder Erbfälle: Der Rechtsanwalt hat Wissen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mitgeteilt bekommen, was er nun möglicherweise gegen seinen ehemaligen Mandanten einsetzen würde/könnte/müsste. Genau dies soll – auch – durch das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verhindert werden.

2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

 

Rz. 25

Der BGH hat über Jahrzehnte die umstrittene Frage offengelassen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO a.F. zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt.[35] Mit Urteil vom 12.5.2016 hat sich der BGH für die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB entschieden.[36] Man kann es durchaus als "überraschend" bezeichnen,[37] dass der BGH nun gerade in diesem Fall die Streitfrage entschieden hat, denn dort kam es auf die Frage nicht an, weil der BGH einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO ablehnte.[38] In vergleichbaren Fällen hatte der BGH zuvor daher stets die Streitfrage der Nichtigkeit dahingestellt sein lassen. Die Entscheidung des BGH für die Nichtigkeit ist an sich dagegen nicht überraschend, sie folgt konsequent der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu anderen Tätigkeitsverboten, wie z.B. beim Tätigwerden entgegen dem Verbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. hierzu unten Rdn 56): Dort hatte sich der BGH bereits Jahre zuvor ausdr...

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