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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / B. Tätigkeitsverbot des Anwaltsnotars aufgrund Vorbefassung

Stephan Rißmann
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I. Gesetzliche Grundlagen

 

Rz. 50

Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht über die "Gewährleistung des ungeteilten Einsatzes des Anwalts für die Belange des Mandanten und den Schutz sensibler Informationen hinaus (…) und umfasst zusätzlich die Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die neutrale und objektive Amtsführung der dort genannten Berufsgruppen".[108]

 

Rz. 51

Der Notar "soll" nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG nicht an Beurkundungen mitwirken, wenn er in dieser Angelegenheit bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit als Notar vorbefasst gewesen ist. Nach § 16 Abs. 1 BNotO wird § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG über Beurkundungen entsprechend angewandt und der Anwendungsbereich auf sämtliche Amtstätigkeiten des Notars erweitert. Diese Vorschriften sind die Ergänzung zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.[109]

[108] BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwSt (R) 4/14, Rn 15, juris (Hervorhebung nicht im Original).
[109] Weyland/Nöker, BRAO, § 45 Rn 9.

II. "Dieselbe Rechtssache"

 

Rz. 52

Der Begriff "derselben Rechtssache" i.S.v. § 45 BRAO ist derselbe wie in § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB,[110] vgl. hierzu ausführlich oben Rdn 7.

[110] BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwSt (R) 4/14, Rn 11 m.w.N., juris.

III. Vorhergehende Tätigkeit

 

Rz. 53

Das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 16 Abs. 1 BNotO wird durch jede notarielle Amtstätigkeit i.S.v. §§ 20–24 BNotO ausgelöst,[111] also auch beispielsweise durch die bloße Beglaubigung einer Unterschrift.[112] Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob eine Interessenkollision besteht.[113] Daher ist der Anwaltsnotar – "selbstverständlich" möchte man hinzufügen – gehindert

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