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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare

Stephan Rißmann
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A. Interessenkollision und Parteiverrat des Rechtsanwalts bei Vertretung von Miterben

 

Rz. 1

Was nutzt das schönste, mühsam akquirierte Erbrechtsmandat, wenn der Rechtsanwalt im Laufe der Bearbeitung gezwungen ist, das Mandat niederzulegen und außerdem seinen Vergütungsanspruch verliert?

Gerade in erbrechtlichen Mandaten ist die Gefahr der Interessenkollision und dem daraus möglicherweise resultierenden strafbewehrten Parteiverrat erheblich. Gleichwohl ist in der Praxis eine erstaunliche Sorglosigkeit – oder auch Gedankenlosigkeit – zu erkennen, mit der zwei oder mehr Beteiligte einer erbrechtlichen Angelegenheit durch einen Anwalt beraten und vertreten werden.

 

Rz. 2

Der häufige Fall der Interessenkollision ist dabei nicht etwa der vermeintlich "klassische": Der vormalige Gegner wird gleichzeitig – möglicherweise von einem Sozius der Kanzlei – als Mandant vertreten. Diese Fälle sind in der anwaltlichen Praxis die Ausnahme. Häufig sind hingegen die Fälle "schleichender" Änderung der Interessen der Mandanten bis hin zum deutlichen Interessengegensatz der vormals "einigen" Miterben, Geschwister u.a.

Das Risiko ist hier nicht allein die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Zahlung der Vergütung (sowie der Verpflichtung der Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen, vgl. hierzu nachfolgend Rdn 29), sondern gleichermaßen berufs- und strafrechtliche Konsequenzen (siehe hierzu Rdn 33).

 

Rz. 3

Nachfolgend wird die ausführliche Auseinandersetzung in Literatur und Rechtsprechung zur Reichweite des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausschließlich aus der Sicht des Rechtsanwalts betrachtet, der sich dem Ansinnen nach der Vertretung mehrerer Mitererben gegenübersieht. Manche hier erörterten Gesichtspunkte werden bei der Vertretung in anderen Rechtsgebieten anders, möglicherweise sogar entgegengesetzt zu beurteilen sein. Dies mag dort für den Einzelfall be...

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