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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / 4. Strafrechtliche Konsequenzen

Stephan Rißmann
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Rz. 33

Die Bereitschaft der Staatsanwaltschaften, Anklage wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu erheben, ist offensichtlich gering, was an der gesetzlich normierten Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe[67] liegen mag.[68] Die Gefahr einer Verurteilung ist noch geringer, wie der nachfolgende statistische Überblick zeigt:[69]

 

Rz. 34

 

Statistischer Überblick

Das Statistische Bundesamt nennt für 2021 bundesweit 28 Fälle, in denen wegen Parteiverrats ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wurde.[70] In lediglich neun Fällen kam es 2021 auch zu einer Verurteilung des Angeklagten, davon in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe, in den übrigen sechs Fällen zu einer Geldstrafe.[71]

2020 werden 19 Fälle genannt.[72] Hiervon waren neun Verurteilungen und zehn "andere Entscheidungen" (Freispruch, Einstellung, Absehen von Strafe[73]).[74] Eine Verurteilung lag bei bis zu fünf Tagessätzen, zwei Urteile endeten im Jahr 2020 mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zwischen 25 bis 50 Tagessätzen, die übrigen Verurteilungen lauteten auf Geldstrafen mit mehr als 50 Tagessätzen.[75]

2019 werden 28 Fälle ausgewiesen.[76] Es werden drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen genannt[77] sowie vier weitere Verurteilungen zu Geldstrafen,[78] davon zwei zu 30 bis 90 sowie die beiden anderen zu 91 bis 180 Tagessätzen.

 

Rz. 35

Statistisch betrachtet ist es für einen Rechtsanwalt somit äußerst unwahrscheinlich, wegen Parteiverrats in engeren Kontakt mit der Strafjustiz zu gelangen, angeklagt oder gar verurteilt zu werden. Die vorgenannten Zahlen werden die tatsächlichen Taten allerdings kaum realistisch wiedergeben, die Dunkelziffer wird um einen vielfaches darüber liegen.[79] Daneben dürfen aber auch die Belastungen eines Strafverfahrens nicht übersehen werden, selbst wenn das Ermittlungsv...

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