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§ 28 Testament des Landwirts

Christiane Graß
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A. Rechtszersplitterung im landwirtschaftlichen Erbrecht

 

Rz. 1

Das Landwirtschaftserbrecht als Sondererbrecht der Landwirtschaft verfolgt das Ziel, landwirtschaftliche Betriebseinheiten beim Übergang auf die nachfolgende Generation zu erhalten. Erreicht werden soll dieses Ziel durch Regelungen zur Sondererbfolge, wonach nur ein einzelner Miterbe den landwirtschaftlichen Betrieb fortführt, und durch Bewertungsvorteile im Verhältnis zu den Miterben und den Pflichtteilsberechtigten. Gewerblichen Unternehmen stehen diese Vorteile nicht zur Verfügung.

 

Rz. 2

Während das Landguterbrecht (§§ 2049, 2312 BGB) bundesweit gilt, verfügen einzelne Länder über gesonderte Anerbenrechte i.S.d. Art. 64 EGBGB. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Schleswig-Holstein und Hamburg handelt es sich um die Nordwestdeutsche Höfeordnung, in Bremen um das Bremische Höfegesetz, in Rheinland-Pfalz um die Rheinland-Pfälzische Höfeordnung, in Hessen um die Hessische Landgüterordnung und in Brandenburg um die Brandenburgische Höfeordnung. Die Anerbenrechte in Baden-Württemberg haben keine größere praktische Bedeutung mehr. Die übrigen Bundesländer verfügen über keine Anerbenrechte.

 

Rz. 3

Die Tatsache, dass ein Bundesland über ein Anerbenrecht verfügt, bedeutet allerdings nicht, dass das jeweilige Sondererbrecht beim Ableben des Landwirts automatisch zur Anwendung gelangt. Die Anerbenrechte sind fakultativ. In den Bundesländern, die über ein Anerbenrecht verfügen, ist deshalb bei der Erstellung letztwilliger Verfügungen stets zu prüfen, ob im konkreten Erbfall die Regelungen des Anerbenrechts zur Anwendung gelangen oder ob diese nicht greifen, weil sich der Landwirt bewusst gegen die Geltung eines Anerbenrechts entschieden hat. Kommt das im betreffenden Bundesland geltende Anerbenrecht nicht zur Anwendung, kann der landwirtschaftliche Betrieb gleichwohl die Eigen...

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