Sachverhalt wie Fall 1, jedoch ohne Zustimmung des enterbten Ehepartners (EP) auf Einräumung des Bezugsrechts.
Die Ansprüche des EP errechnen sich, da die Zustimmung nicht erteilt wurde, wie folgt:
Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Endvermögen des Erblassers |
100.000,00 EUR |
+ Lebensversicherung (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB) |
150.000,00 EUR |
./. Anfangsvermögen |
0,00 EUR |
Endvermögen |
250.000,00 EUR |
Zugewinn E |
250.000,00 EUR |
Zugewinnausgleichsanspruch EP |
125.000,00 EUR |
Nachlass ist überschuldet: |
|
Endvermögen des Erblassers |
100.000,00 EUR |
./. Zugewinnausgleich |
125.000,00 EUR |
Überschuldung |
– 25.000,00 EUR |
EP hat zunächst einen Anspruch auf 100.000 EUR aus dem Nachlass gegen K3. Weiter hat sie einen Anspruch gegen K1 und K2 i.H.v. 25.000 EUR nach § 1390 Abs. 2 BGB.
K1 und K2 verbleiben 125.000 EUR.
EP hat gegen K2 einen Anspruch i.H.v. ⅛ aus ⅓ aus 125.000 EUR = 5.208 EUR.
EP hat gegen K1 einen Anspruch i.H.v. ⅛ aus ⅔ aus 125.000 EUR = 10.416 EUR.
Die Gesamtansprüche errechnen sich wie folgt:
1. Zugewinn aus Nachlass |
100.000,00 EUR |
2. Zugewinn von K1 und K2 |
25.000,00 EUR |
3. Pflichtteilsergänzung |
15.624,00 EUR |
|
140.624,00 EUR |
Der Verkehrswert ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Versterbensfall nicht anzusetzen, sondern die Versicherungssumme.
4. EP hat keinen Pflichtteilsanspruch, da kein realer Nachlass vorhanden ist. Um die Überschuldung zu vermeiden, sollte EP ggf. prüfen, ob nicht ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens angezeigt ist, um die Bezugsrechte zu widerrufen, sodass zumindest der volle Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Nachlass zur Auszahlung kommen kann. Auch K3 könnte Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.
Da durch den Widerruf des Insolvenzverwalters die gesamte Versicherungsleistung in den Nachlass fällt, ergibt sich folgende Nachlassberechnung:
Pflichtteilsanspruch
Endvermögen |
100.000,00 EUR |
+ Lebensversicherungssumme |
150.000,00 EUR |
./. Zugewinnausgleich |
125.000,00 EUR |
Nettonachlass |
125.000,00 EUR |
Pflichtteil von EP ⅛ aus 125.000 EUR = |
15.625,00 EUR |
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Da die lebzeitigen Schenkungen widerrufen wurden, ergibt sich kein fiktiver Nachlass.
Liquiditätsmäßig ergibt sich kein Unterschied für EP.