Rz. 122
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind vor allem die komplizierten Zusammenrechnungsregelungen ein wichtiges Beratungselement. Arbeitgeber wie Berater sind dabei auf Informationen angewiesen, die nur der Beschäftigte selbst kennt und also preisgeben muss. Das ist bisweilen nicht ganz einfach, nicht erst seit der Erstarkung des allgemeinen Bewusstseins für Datenschutz. Hier gilt es, auch bei dem Beschäftigten selbst Verständnis dafür zu entwickeln, weshalb die Informationen benötigt werden. Aber auch gegenüber dem (Arbeitgeber-)Mandanten bedarf es der Vermittlung, weshalb für eine "einfache Anfrage" (Vertrag über geringfügige Beschäftigung) bisweilen recht viel Aufwand erforderlich wird.
Rz. 123
Auf der Arbeitgeberseite ist ein Bewusstsein für die Lohnnebenkosten meist vorhanden. Jedenfalls der an die Minijob-Zentrale abzuführende Pauschbetrag in Höhe von in Summe 30 % ist weithin bekannt. Die Ausnahmen (z.B. oben Rdn 88) sind es weniger.
Rz. 124
Vor allem ist auf Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerseite bisweilen noch immer unbekannt, dass sich bereits per Anfang 2013 Regel und Ausnahme hinsichtlich der Rentenversicherung exakt umgekehrt haben und dass seither eine Opt-out-Möglichkeit besteht. Anders formuliert: Handelt der Beschäftigte nicht, zahlt er Rentenversicherungsbeiträge. Auf diese Rentenversicherungspflicht mit eigenem Arbeitnehmerbeitragsanteil sowie auf die Opt-out-Möglichkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI (dazu ausführlich oben Rdn 78 ff.) sollte der Arbeitgeber einen entgeltgeringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (und sollte der beratende Anwalt den Mandanten, auch den Arbeitgeber-Mandanten) stets hinweisen.
Rz. 125
Manche Arbeitgeber sollten darauf hingewiesen werden, dass sie auch geringfügig Beschäftigte zur Unfallversicherung melden müssen.