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§ 27 Kaufrecht / VI. Kaufverträge über eBay

Dr. Julia Jankowski, Dr. Jessica Hanke
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1. Typische Sachverhalte

 

Rz. 171

Frau Grün bot in einem Online-Auktionshaus ein Teeservice zum Verkauf an. Die Annonce wurde in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beworben. Herr Schwarz ersteigerte das Service zu einem Preis von 89,90 EUR. Frau Grün übersendete Herrn Schwarz nach Überweisung des Kaufpreises und der Versandkosten die Ware. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die gelieferte Ware nicht aus Silber ist, verlangte Herr Schwarz Nacherfüllung, die jedoch Frau Grün verweigerte. Sie behauptete, das Angebot nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben. Das Service sei ein Geschenk ihrer Mutter, die wiederum erzählt habe, es bestehe aus Silber. Herr Schwarz will nun Schadensersatz; er weiß, dass das Service einen Wert von 6.800 EUR hätte, wenn es tatsächlich aus echtem Silber wäre. Frau Grün weigert sich.

 

Rz. 172

Bert Bau bot seinen Minibagger über eBay zum Kauf an. Ohne einen Mindestpreis anzugeben, wählte er einen Startpreis von 1 EUR und eine Auktionsdauer von sieben Tagen. Im Rahmen eines Besichtigungstermins wies Herr Bau darauf hin, dass er von einem Händler erfahren habe, dass der Minibagger noch einen Wert von ca. 5.500 EUR habe. Vor diesem Hintergrund werde er den Minibagger nicht unter 3.000 EUR verkaufen. Ca. eine Stunde vor Auktionsende beendete Herr Bau, dem bei dem niedrigen Höchstgebot kurz vor Auktionsende nicht wohl war, die Auktion – wie in den eBay-AGB beschrieben – unter Hinweis auf einen Irrtum über eine maßgebliche Beschaffenheit des Fahrzeugs. Carl Clever, der zu diesem Zeitpunkt mit einem Gebot i.H.v. 791 EUR Höchstbietender war, verlangt die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 791 EUR; Herr Bau lehnt dies definitiv ab.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 173

Gegenstand rechtlich...

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