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§ 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / D. Grundlagen des Betriebsübergangs

Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
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Rz. 26

Ein weiterer zentraler Bereich des Arbeitsrechts sind die Regelungen, die Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil an einen neuen Inhaber veräußert.

 

Rz. 27

Grds. sind bei Unternehmensumstrukturierungen folgende Möglichkeiten denkbar:

▪ Die Geschäftsanteile eines Unternehmens werden veräußert ("share deal"). Dies ist kein Fall des Betriebsübergangs, da die Arbeitsverhältnisse ohnehin mit dem so veräußerten Rechtsträger verbunden sind.
▪ Die Geschäftsanteile eines Unternehmens werden nicht veräußert, allerdings wechselt der Gesellschafter. Auch hier werden die Arbeitsverhältnisse nicht berührt. Im Einzelfall liegt aber eine "sonstige wirtschaftliche Angelegenheit" der Gesellschaft vor, die Mitbestimmungsrechte des Wirtschaftsausschusses nach sich ziehen kann (s.u. Rdn 56 ff.).
▪ Das Unternehmen wird ganz oder teilweise einem Vorgang nach dem Umwandlungsrecht unterworfen, wie z.B. Verschmelzung, Ausgliederung usw. § 324 UmwG enthält eine Rechtsgrundverweisung. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des Betriebsübergangs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung selbstständig zu prüfen sind. Jedenfalls verweisen die umwandlungsrechtlichen Vorschriften insoweit auf § 613a BGB. Hier liegt im Regelfall ein Betriebsübergang vor.
▪ Die Einzelrechtsübertragung ("asset deal") stellt den häufigsten Anwendungsfall der Regelungen über den Betriebsübergang dar.
▪ Schließlich ist umstritten und im Einzelfall schwierig abgrenzbar, ob Fälle der sog. Funktionsnachfolge (bspw. beim "Auftragnehmerwechsel" oder "Lizenznehmerwechsel") auch in den Schutzbereich des § 613a BGB fallen.

Für das Verständnis des Folgenden ist es zentral, sich immer den Schutzzweck der Regelung des § 613a BGB vor Augen zu halten. Der Arbeitgeber soll sich durch Veräu...

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