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§ 25 ERLÖSE AUS VERTRÄGEN MIT KUNDEN (Revenue from Contr ... / 5.2.5 Zahlungen an den Kunden – Gesonderter Leistungstausch oder Minderung des Transaktionspreises

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 124

Der Verkauf kurzfristiger Konsumgüter (Lebensmittel, Kosmetika etc.) konzentriert sich immer stärker auf wenige Handelsketten. Die dadurch entstehende Einkaufsmacht wird u. a. für die Erhebung von "Einstandsgebühren" genutzt. Der Produzent zahlt eine Platzierungsgebühr (slotting oder placement fee), um gelistet, d. h. überhaupt oder speziell in die günstiger gelegenen Verkaufsregale aufgenommen zu werden. Drei Varianten der buchmäßigen Behandlung dieser Gebühren sind diskussionswürdig:

  • Aktivierung als immaterieller Vermögenswert (Belieferungsrecht),
  • Verbuchung als Aufwand (Vertriebskosten),
  • Verbuchung als Erlösminderung.

Die erste Lösung scheitert regelmäßig schon am fehlenden Exklusivrecht. Die Machtverhältnisse sind hier anders als bei der Einstandszahlung einer Brauerei für den exklusiven Bierbezug einer Gaststätte. Die Handelsketten lassen sich auf Exklusivvereinbarungen kaum ein. Selbst wo dies ausnahmsweise der Fall ist, werden keine Mengenabnahmen und keine längerfristigen Platzierungen garantiert. Der potenzielle Nutzen der Platzierung – Aktivierungsvoraussetzung nach IAS 38.21 (→ § 13 Rz 18) – ist unter diesen Umständen nicht hinreichend verlässlich belegbar.

Eher ist eine Nähe zu den in IAS 38.69(c) mit einem Aktivierungsverbot belegten Vertriebs- und Werbekosten erkennbar (→ § 13 Rz 73), bei einem neuen Produkt ggf. auch zu den ebenso zu behandelnden "pre-operating cost for launching new products" (IAS 38.69(a)). Jedenfalls dienen die Aufwendungen dem Vertrieb der (neuen) Produkte.

Im Vergleich zu anderen vertriebsfördernden Kosten (z. B. Handelsvertreterprovisionen oder Werbeaufwendungen) besteht aber eine Besonderheit: Empfänger der Zahlung ist nicht ein Dritter, sondern der Abnehmer der Produkte. Wenn der Handel die Produkte nur kauft, sofern ihm der P...

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