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§ 25 ERLÖSE AUS VERTRÄGEN MIT KUNDEN (Revenue from Contr ... / 2.1 Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Transaktionen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 12

IFRS 15 findet nur Anwendung auf Erlöse gegenüber Kunden (revenue from contracts with customers). Derartige Erlöse sind nach IFRS 15.A gekennzeichnet, durch

  • die Lieferung von Gütern oder
  • die Erbringung von Serviceleistungen (services), wobei der Service-Begriff weit gefasst ist und z. B. auch Nutzungsüberlassungen oder Lizenzierungen einschließt.

Keine Serviceleistung und damit abweichend vom Vorgängerstandard IAS 18 kein Umsatzerlös sind Dividenden.

 

Rz. 13

Zwar als Erlöse gegenüber Kunden anzusehen, aber explizit vom Anwendungsbereich des IFRS 15 ausgenommen (scope out) sind nach IFRS 15.5:

  • Erlöse aus IFRS 16 unterliegenden Leasingverhältnissen;
  • Erlöse aus IFRS 17 unterliegenden Versicherungsverträgen;
  • Erlöse aus Finanzinstrumenten im Anwendungsbereich von IFRS 9 (z. B. Zinsen);
  • Erlöse aus dem Tausch von nicht monetären Gütern zwischen Unternehmen, die im gleichen Geschäftsfeld tätig sind und den Tausch nur zum Zweck der Erleichterung der Kundenbelieferung vornehmen (Rz 15);
  • Erlöse aus vertraglichen Rechten im Anwendungsbereich von IFRS 11, IAS 27 "Einzelabschlüsse" und IAS 28.

Die letzte Ausnahme erschließt sich nicht, da Erträge aus der Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ohnehin nicht zu Erlösen mit Kunden führen.

 

Rz. 14

Fällt ein Vertrag mit verschiedenen expliziten oder impliziten Leistungskomponenten teilw. in den Anwendungsbereich von IFRS 15, teilw. in den eines anderen Standards, ist nach IFRS 15.7 folgende Differenzierung geboten:

  • Der andere Standard enthält Regeln zur Separierung und/oder erstmaligen Bewertung von Leistungskomponenten: Zunächst ist der andere Standard anzuwenden. Vom Transaktionspreis ist der Betrag abzuziehen, der nach dem anderen Standard behandelt wird. Auf den "Rest" ist IFRS...

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