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§ 25 ERLÖSE AUS VERTRÄGEN MIT KUNDEN (Revenue from Contr ... / 10 Anwendungszeitpunkt, Rechtsentwicklung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 277

Der Pflichtanwendungszeitpunkt von IFRS 15 ist aufgrund eines Amendment vom September 2015 um ein Jahr auf den 1.1.2018 verschoben worden (IFRS 15.C1). Die Anwendung konnte wahlweise

  • voll retrospektiv mit einigen Erleichterungsmöglichkeiten erfolgen (IFRS 15.C3(a) und IFRS 15.C5), so dass insbes. die GuV des Vorjahrs bereits nach den neuen Regeln abgebildet wurde, oder
  • modifiziert retrospektiv in der Weise, dass (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) die kumulierten Unterschiede zwischen der Erfassung nicht vollendeter Verträge nach altem und neuem Recht per 1.1.2018 gegen Gewinnrücklagen gebucht wurden (IFRS 15.C3(b) und IFRS 15.C7).

Auf neue Verträge mit Beginn der Leistungserfüllung ab dem 1.1.2018 ist IFRS 15 auch bei Entscheidung für die zweite Alternative anzuwenden. Für (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) zum 1.1.2018 noch nicht vollendete Verträge ist bei modifizierter Retrospektion IFRS 15 ab dem 1.1.2018 anzuwenden. Nach dem im April 2016 eingefügten IFRS 15.C7A gelten hier weitere Erleichterungen.

 

Rz. 278

Die im April 2016 veröffentlichten "Clarifications to IFRS 15" enthalten im Übrigen Klarstellungen in folgenden Punkten:

  • Eigenständigkeit der Leistungen beim Mehrkomponentengeschäft (Rz 66);
  • Abgrenzung zwischen Handeln in eigener Sache (Prinzipal) und in fremder Sache (Agent; Rz 90);
  • Unterscheidung zeitpunkt- und zeitraumbezogene Lizenzierungen (Rz 231);
  • Erlösrealisation bei erfolgsabhängigen Lizenzentgelten (Rz 233).

Die Änderungen sind Ausfluss der Diskussion der vom IASB mit dem FASB betriebenen Transition Resource Group (TRG) for Revenue Recognition, die sich Implementierungsfragen der Neuregelungen widmete. Die TRG konnte Klarstellungen und Ergänzungen der Standards durch den IASB anregen, selbst aber keine rechtlich bindenden Ergebnisse produzieren....

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