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§ 24 D&O-Versicherung / b) Schriftlichkeit

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 71

Nach den Empfehlungen des GDV hat die Geltendmachung schriftlich zu erfolgen. Sie muss also schriftlich abgefasst sein, gleichgültig dabei ist jedoch, wie sie hergestellt wird (per Hand oder digital). Gleichgültig ist auch, ob die Abfassung in deutscher Sprache erfolgt.

Die schriftliche Form der Anspruchserhebung kann durch die elektronische Form ersetzt werden, weil sich aus den Gesetzen nichts anderes ergibt (§§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 3 BGB). Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und/oder der Brief (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausreichend ist daher die Geltendmachung per Fax[222] oder per E-Mail,[223] nicht aber die telefonische Übermittlung.[224]

Ergänzend bleibt aber zu erwähnen, wie auch schon in den Vorauflagen, dass die in der Praxis vorkommenden Klauseln – auch insoweit – durchaus vom Modell abweichen. Einzelne Versicherer lassen insbesondere bereits eine formlose Anspruchserhebung genügen.[225]

[222] BGH NJW-RR 1996, 866.
[223] Grüneberg/Ellenberger, § 127 BGB Rn 2.
[224] BT-Drucks 14/4987, 43.
[225] Zu den Vor- und Nachteilen der zitierten Varianten, Lange, r+s 2006, 177, 178: Der Verzicht auf die Schriftform scheint nur auf den ersten Blick günstiger; vgl. zu AGB-rechtlichen Bedenken gegen das Schriftformerfordernis Beckmann/Matusche-Beckmann/Beckmann, § 28 Rn 104.

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