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§ 24 Arbeitslosenversicherung / B. Versicherungspflicht

Michael Huth
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Rz. 2

Gem. § 24 Abs. 1 SGB III sind vor allem Beschäftigte versicherungspflichtig. § 25 SGB III enthält nähere Angaben zur versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschäftigung zur Berufsausbildung ebenfalls die Versicherungspflicht auslöst. Für Beschäftigte beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis, § 24 Abs. 2, 4 SGB III.

 

Rz. 3

§ 26 SGB III sieht eine Aufzählung sonstiger versicherungspflichtiger Personen vor. Beschäftigte bleiben in der Regel auch dann versicherungspflichtig, wenn sie aktuell Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld oder Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder sich in Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden. Einzelheiten regelt § 26 SGB III.

 

Rz. 4

Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sowie Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, § 27 Abs. 1 SGB III. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Versicherungsfreiheit beschäftigungsbezogen, sodass ein versicherungsfreier Beamter in einer Nebentätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sein kann, wenn er diese Nebentätigkeit nämlich als Arbeitnehmer ausübt.

 

Rz. 5

Versicherungsfrei sind auch Personen, die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen. Insoweit besteht für die Arbeitslosenversicherung die Besonderheit, dass abweichend von § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden, § 27 Abs. 2 SGB III.

 

Rz. 6

Versicherungsfrei sind Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, das zum Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente berechtigt, sowie Personen, die bestimmte Rentenleistungen beziehen, § 28 SGB III. Insbesondere stellt § 28 Abs. 2 SGB III die von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zunächst für versicherungspflichtig erklärten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente im Ergebnis doch von der Versicherung frei.

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