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§ 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft

Walter Krug
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Rz. 33

Mehrere Miterben werden durch den Erbgang erbengemeinschaftlich und damit gesamthänderisch Inhaber des Unternehmens, ohne dass damit kraft Gesetzes eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine OHG – entstünde.[31] Deshalb ist es auch erforderlich, im Handelsregister zu vermerken, dass die Miterben Inhaber in Erbengemeinschaft sind und klarzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch sämtliche Miterben.

Minderjährige Miterben, die als Mitinhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts eingetreten ist. Bei Minderjährigen ist im Hinblick auf § 1629a BGB das Geburtsdatum einzutragen, § 24 HRV.[32] Unabhängig vom Rechtsübergang auch auf minderjährige Erben ist die Frage zu beantworten, inwieweit Eltern ihre Kinder als gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 1629a BGB bei der Fortführung des Handelsgeschäfts unbegrenzt verpflichten können.

 

Rz. 34

Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht.[33] Zur Anmeldung bei Vor- und Nacherbfolge vgl. Rdn 32.

[31] BGHZ 30, 391 = MDR 1960, 28 = DNotZ 1960, 434; vgl. auch Keller, ZEV 1999, 174.
[32] Vgl. auch Eckebrecht, MDR 1999, 1248.
[33] KG ZEV 1999, 28; vgl. auch Keller, ZEV 1999, 174.

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