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§ 22 Festsetzung im gerichtlichen Verfahren / I. Allgemeines

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Rz. 124

Anrechnung – Allgemeines

Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren zu, § 15a Abs. 1 RVG (Entscheidungsvorrecht des Rechtsanwalts).

So kann dieser wählen, welche Gebühren er in welcher Höhe bei seinem Auftraggeber und welche bei einem erstattungspflichtigen Dritten oder auch der Staatskasse geltend macht.

Nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 bzw. 3 Abs. 4 VV RVG ist grundsätzlich eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf eine weitere Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtstreits zur Hälfte, jedoch höchstens mit 225,00 EUR anzurechnen, sodass sich der Anspruch des Anwalts mindert.

Arbeitserleichternde Umstände (Synergieeffekte), welche aufgrund einer Vorbefassung mit der Angelegenheit vorliegen, sollen nach § 14 Abs. 2 RVG alleine durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden.

Ist demnach eine Rahmengebühr ganz oder teilweise auf eine andere anzurechnen, ist die Gebühr, auf welche angerechnet wird, so zu bestimmen, als ob der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen war.

Die Regelung des § 14 Abs. 2 RVG betrifft zukünftig sämtliche Anrechnungen und dient der Klarstellung. Im überwiegenden Teil der Praxis erfolgte die Gebührenbestimmung bereits unter vorgenanntem Maßstab.

 

Rz. 125

Historie

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009[41] in das RVG als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH eingeführt worden.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird....

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