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§ 21 RÜCKSTELLUNGEN, EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND EVENTUALFORDERUNGEN (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 37 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung enthalten Rz 180 ff.

Berücksichtigt ist auch eine Agenda-Entscheidung zur Aktivierung von selbst geschaffenem Umweltschutz-Know-how (Rz 68).

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe

 

Rz. 1

Im Mittelpunkt von IAS 37 stehen unsichere Schulden. Wegen des themenbezogenen Aufbaus der IFRS sind wichtige Teilbereiche der Schulden (liabilities) in anderen Standards geregelt und daher in IAS 37.5 i. V. m. IAS 37.1(c) mit einem scope out belegt. Betroffen sind:

  • als Finanzinstrumente zu qualifizierende Verbindlichkeiten (IAS 37.2);
  • Schulden aus Arbeitnehmervergütung, insbes. im Bereich der Altersversorgung nach IAS 19 (→ § 22);
  • laufende und latente Steuerschulden nach IAS 12 (→ § 26);
  • Schulden aus Leasingverhältnissen nach IFRS 16, jedoch mit Rückausnahme für Drohverluste, die bereits vor Beginn des Leasingverhältnisses entstehen oder bei einem Leasingverhältnis anfallen, das wegen Kurzfristigkeit bzw. niedrigem Wert nach IFRS 16.6 beim Leasingnehmer nicht zum Ansatz eines right-of-use asset führt (→ § 15a Rz 113);
  • bedingte Kaufpreisbestandteile aus Unternehmenserwerben in der Bilanz des Erwerbers (→ § 31 Rz 48);
  • in Abgrenzung zu IFRS 15 (ungewisse) Schulden aus Verträgen mit Kunden (Rz 4), jedoch nicht Drohverluste aus solchen Verträgen (→ § 25 Rz 174).
 

Rz. 2

Zinsen und andere Nebenleistungen auf Ertragsteuern (Säumniszuschläge etc.) unterliegen nicht IAS 12. Bei Unsicherheiten der Höhe oder des Betrags fallen sie daher in den Anwendungsbereich von IAS 37. Wegen Einzelheiten wird auf → § 26 Rz 10 ff. verwiesen.

 

Rz. 3

Gem. der Negativbestimmung in IAS 37.1(a) und IAS 37.3 unterliegen schwebende Verträge nicht IAS 37, es sei denn, si...

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