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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / dd) Schaden des Arbeitgebers

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 912

Das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein, also für die Einbuße an der Gesundheit, der körperlichen Integrität, für die Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens, der Erwerbsaussichten oder für die Einbuße an bestimmten Vermögensgütern. Bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität, d.h. des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverstoß und eingetretenem Schaden, sind nur die hierfür adäquaten Ursachen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass dem sich pflichtwidrig verhaltenden Arbeitnehmer nur diejenigen Schadensfolgen zugerechnet werden, deren Eintritt im Augenblick dieses Ereignisses vom Standpunkt eines erfahrenen Beobachters aus als nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen konnten (Münchener HdB Arbeitsrecht/Reichold, § 57 Rn 3).

 

Rz. 913

Zu den gem. §§ 249 ff. BGB auszugleichenden Schäden gehören nicht nur die unmittelbar herbeigeführten Schäden, wie z.B. die Zerstörung oder Beschädigung von Fahrzeugen und Arbeitsgeräten oder sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, sondern auch mittelbare Schäden, wie bspw. die Folgekosten in Form von Aufwendungen für das Auswechseln der Hauptschließanlage, nachdem der Arbeitnehmer den Zentralschlüssel für diese Anlage verloren hat (vgl. LAG Frankfurt am Main v. 4.11.1987, DB 1988, 2652). Im Folgenden sollen einige typische Fallgestaltungen dargestellt werden, die immer wieder zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens oder den Umfang des zu ersetzenden Schadens, der ggf. vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen ist, führen:

Auflösungsschaden: Ein wegen vertragswidrigen Verhaltens fristlos entlassener Filialleiter hat dem Arbeitgeber als Auflösungsschaden auch das anteilige Gehalt von leitenden Angestellten z...

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