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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 553

Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BEEG sowie aus § 15 Abs. 1a BEEG.

 

Rz. 554

Gem. § 15 Abs. 1 BEEG sind anspruchsberechtigt:

▪ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei § 20 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ebenfalls als Arbeitnehmer i.S.d. BEEG gelten; eine Anrechnung der Elternzeit auf die Berufsbildungszeiten findet nicht statt; Gleiches gilt nach § 20 Abs. 2 BEEG für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, soweit sie am Stück mitarbeiten, wenn
▪

sie in einem Haushalt leben

▪ mit dem leiblichen Kind oder
▪ mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben, oder
▪ mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das sie in den Haushalt aufgenommen haben, oder
▪ mit einem Kind während die erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist oder
▪ mit einem Kind, dessen Betreuung sie als Verwandter bis zum dritten Grad, als deren Ehegatte oder Lebenspartner aus einem der in § 1 Abs. 4 BEEG genannten Gründe übernommen haben, oder
▪ mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben

und

▪ sie das Kind selbst betreuen und erziehen; bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteiles ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteiles erforderlich (§ 15 Abs. 1 S. 2 BEEG), Entsprechendes gilt für Personen, die nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b oder Nr. 1c BEEG Elternzeit in Anspruch nehmen.
 

Rz. 555

Auch Großeltern können gem. § 15 Abs. 1a BEEG Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie

▪

mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben

und

▪

dieses Kind selbst betreuen und erziehen

▪ sofern
▪ ein Elter...

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