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§ 21 Kündigungsschutzprozess im Allgemeinen / I. Folgen der Versäumung der Drei-Wochen-Frist gem. § 7 KSchG

Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
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Rz. 55

§ 7 KSchG bestimmt, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§§ 4 S. 1, 5, 6 KSchG). Wie oben bereits ausgeführt, muss die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung binnen der dreiwöchigen Klagefrist (von den vorbesprochenen Ausnahmen mit verlängerten Fristen einmal abgesehen) durch fristgerechte Klagerhebung geltend gemacht werden, um die Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht eintreten zu lassen. Die Fiktionswirkung nach § 7 KSchG tritt ebenfalls dann nicht ein, wenn die Klage nachträglich zugelassen wird bzw. wenn innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist gem. § 6 KSchG die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, allerdings nach fristgerechter Erhebung, weitere Unwirksamkeitsgründe gegen die Kündigung geltend gemacht werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Klammerzusatz in § 7 Hs. 1 KSchG, wo §§ 4 S. 1, 5 und 6 KSchG ausdrücklich in Bezug genommen sind.

 

Rz. 56

Das hat zur Konsequenz: Ist die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist bzw. der in besonderen Fällen verlängerten Klagefrist durch fristgerecht eingereichte Kündigungsfeststellungsklage geltend gemacht worden und ist sie auch nicht nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, so gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Versäumung der maßgeblichen Klagefrist heilt jeden Mangel der vom Kündigungsberechtigten ausgesprochenen schriftlichen Kündigung, abgesehen von dem Fall, dass die Klage nachträglich zuzulassen ist.

 

Rz. 57

Die Klagefrist gilt für jede arbeitgeberseitige Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG und außerhalb seines Anwendungsbereichs. Sie gilt für außerordentliche und fristlose sowie für entfristete, vorso...

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