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§ 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch

Markus Jacoby
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Rz. 26

Das Verfahren nach einem Einspruch des Antragsgegners gegen einen Vollstreckungsbescheid richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Regeln wie das nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Es gelten jedoch einige wichtige Unterschiede, die ein Rechtsanwaltsbüro beachten muss. Diese folgen aus der Rechtsnatur des Vollstreckungsbescheides gegenüber dem Mahnbescheid:

 

Rz. 27

Während der Mahnbescheid kein Vollstreckungstitel ist, sondern nach Widerspruchseinlegung bei dann folgender Aufnahme des streitigen Verfahrens die Rechtshängigkeit mit den durch den Mahnbescheid gekennzeichneten materiell- und prozessrechtlichen Folgen begründet, ist der durch Einspruch angefochtene Vollstreckungsbescheid ein vollwertiger, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel, aus dem der Antragsteller also ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Diese kann der Antragsgegner auch nicht durch Beibringung einer Sicherheit abwenden, da der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichsteht, das gem. § 708 Nr. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar ist. Eine Abwendungsbefugnis gibt es nur bei den Konstellationen des § 708 Nr. 4 –11 ZPO.

 

Rz. 28

Während also mit dem Mahnbescheid der Antragsteller noch nichts für den weiteren Verlauf des Verfahrens gewonnen hat, kann er mit dem Vollstreckungsbescheid den Antragsgegner durch die Möglichkeit der Vollstreckung unter Druck setzen.

 

Rz. 29

Wegen der Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Vollstreckungsbescheid ohne vorhergehende gerichtliche Überprüfung knüpft der Gesetzgeber an den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, anders als beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid, Verpflichtungen für den Antragsteller, das Verfahren zügig weiter zu betreiben. So erfolgt die Abgabe an das Streitgericht nicht erst nach Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte, sondern unverzüglich von Amts wegen, § 700 Abs. 3 i.V.m. § 697 Abs. 1 ZPO. Das Streitgericht setzt dem Antragsteller sofort eine Frist von zwei Wochen zur Anspruchsbegründung, die dieser einhalten muss, wenn er nicht riskieren will, dass sein nach Fristablauf eingegangenes Vorbringen als verspätet zurückgewiesen wird. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so muss das Gericht, wenn es den Einspruch deswegen nicht durch Beschluss als unzulässig verwerfen will unverzüglich Termin anberaumen, in dem dann der Anspruch des Antragstellers abgewiesen werden dürfte.

 

Rz. 30

Im Fall eines Einspruchs kann im Übrigen nicht mehr der Antrag aus dem Mahnbescheid oder ein anderer bezifferter Leistungsantrag gestellt werden. Grund hierfür ist das Prinzip des Titelerhalts. Der Antragsteller hat mit dem – angefochtenen – Vollstreckungsbescheid bereits einen Titel erhalten, so dass er lediglich dessen Aufrechterhaltung zu beantragen braucht. Er würde folglich folgenden Antrag stellen.

 

Formulierungsbeispiel für einen Antrag zum Erhalt des Vollstreckungsbescheids:

"Ich beantrage,"

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts […], Az.: […] aufrechtzuerhalten.“

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