Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 2 Unerlaubte Handlungen / F. § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 596

 

§ 829 BGB

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden aufgrund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

I. Allgemeines und objektive Voraussetzungen

 

Rz. 597

Die Billigkeitshaftung des § 829 BGB stellt eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip dar. Unter bestimmten Umständen erscheint es angemessen, dem Geschädigten, der wegen fehlender Verantwortlichkeit des Schädigers an sich keinen Ersatzanspruch hat (§§ 827, 828 BGB), dann, wenn der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, doch Ersatz zukommen zu lassen. Die Rechtsprechung wendet die Vorschrift restriktiv an.

Mit dem Begriff der Billigkeit haben sich die Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs auf eine – seltsam anmutende – Vorlage des 2. Strafsenats in einem an ihn gelangten Adhäsionsverfahren eingehend befasst.[1750] Die großen Senate kommen zu dem wenig erstaunlichen Ergebnis, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falls berücksichtigt werden können, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.[1751]

 

Rz. 598

Die Billigkeitshaftung setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter wegen einer unerlaubten Handlung der in den §§ 823–826 BGB gekennzeichneten Art schadensersatzpflichtig wäre, wenn es bei ihm nicht aufgrund der §§ 827, 828 BGB an der Schadensverantwortlichkeit fehlte. Stände jemand an seiner Stelle, der als erwachsener normaler Mensch für sein Tun voll verantwortlich ist, so müsste daher sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer jener unerlaubten Handlungen verwirklicht sein.[1752] Sofern der Haftungstatbestand subjektive Merkmale enthält (z.B. § 826, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB), müssen diese jedenfalls in Gestalt einer Parallelwertung eines "als-ob-Vorsatzes" oder eher "als-ob-Absicht" vorliegen.[1753] § 829 BGB sollte ungeachtet dogmatischer Bedenken nach Möglichkeit sämtliche Fallgestaltungen erfassen, bei denen die Verschuldenshaftung wegen fehlender Verantwortlichkeit ausscheidet. Deshalb greift die Billigkeitshaftung auch, wenn der gruppenspezifische Fahrlässigkeitsmaßstab (z.B. bei Kindern, älteren Menschen) nicht erreicht ist;[1754] dass insoweit Gesichtspunkte der Unzurechnungsfähigkeit und des Verschuldens vermengt werden, steht dem nicht entgegen.[1755] Auch wenn die Verschuldenshaftung daran scheitert, dass bereits ein "Handeln" im Sinne von § 823 BGB zu verneinen ist (siehe dazu Rdn 11 ff.), sollte die Anwendung des § 829 BGB in Betracht gezogen werden.[1756]

 

Rz. 599

§ 829 BGB gilt nach herrschender Meinung nicht für die Vertragshaftung.[1757] Streitig ist, ob die Vorschrift bei konkurrierender Vertragshaftung und deliktischer Haftung angewendet werden kann.[1758] Die Billigkeitshaftung aus § 829 BGB kann neben die Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG treten.[1759] Diese Rechtsprechung zielte darauf ab, dem Geschädigten auch ein Schmerzensgeld zu gewähren, was früher nur bei der Deliktshaftung möglich war (§ 847 BGB a.F.). Insofern ist diese Rechtsprechung obsolet, weil seit dem 1.8.2002 auch im Rahmen der Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld gefordert werden kann (vgl. z.B. § 11 S. 2 StVG; auch die anderen Spezialgesetze gewähren seitdem für die Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld).

 

Rz. 600

Auf andere nicht vertragliche Haftungstatbestände kann § 829 BGB indes angewendet werden, auch wenn die Vorschrift selbst nur die §§ 823–826 BGB nennt. Auch die weiteren Abwandlungen des Grundtatbestands der unerlaubten Handlung können die Billigkeitshaftung begründen, z.B. §§ 831, 833, 836 BGB sowie §§ 834–838 BGB und §§ 844, 845.[1760]

[1750] BGHZ 212, 48 Rn 29 ff.
[1751] Vgl. bereits BGHZ 18, 149.
[1752] BGHZ 39, 281, 284.
[1753] Vgl. MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 829 Rn 7; BeckOK-BGB/Spindler, Stand 1.8.2012, § 829 Rn 2; Staudinger/Oechsler, § 829 Rn 27.
[1754] BGHZ 39, 281, 286 f.; MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 829 Rn 8 f.
[1755] Dazu BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 4.
[1756] Zu dieser Fallgruppe vgl. MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 829 Rn 11; BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 3.
[1757] MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 829 Rn 6; a.A. Weimar, MDR 1965, 263 f.; Donath, BB 1991, 1881.
[1758] Bejahend z.B. MüKo-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 829 Rn 6; a.A. z.B. Staudinger/Oechsler, (2018), § 829 Rn 18, 23; BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 10; Reichold in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 829 Rn 2.
[1759] BGHZ 23, 90, 97 f.; 127, 186, 193.
[1760] BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 10.

II. Keine Ersatzpflicht eines Dritten

 

Rz. 601

Eine Ersatzpfl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren