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§ 2 Kraftfahrtversicherung / IV. Ersatzleistung des Versicherers, A.2.5 AKB

Rolf Klutinius, Jan Therstappen
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Rz. 285

Der Abschnitt A.2.5 AKB regelt den Umfang der Ersatzleistung, die vom Versicherer zu zahlen ist, wenn ein Versicherungsfall im Sinne der in der Kaskoversicherung gedeckten Tatbestände eingetreten ist. Der vertraglich vereinbarte Anspruch richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten AKB. Bei einem einheitlichen Geschehen ist eine etwaige Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen.[447] Die Regelung des § 249 BGB kommt nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt kann bestehen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen kann und/oder es sich um ein neueres Fahrzeug handelt, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.[448]

 

Rz. 286

In A.2.5.2.1.a AKB ist ausdrücklich vereinbart, dass bei vollständiger und fachgerechter Reparatur Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann gezahlt werden, wenn über die erfolgte Reparatur auch eine Rechnung vorliegt. Sofern keine Rechnung vorliegt, wird die Entschädigung nach A.2.5.2.1.b auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, der aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert besteht. Die Höhe der Versicherungsleistung wird immer durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens begrenzt. Wiederbeschaffungswert ist nach der Definition in A.2.5.1.6 AKB der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss.

Viele AKB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Neupreisentschädigung und damit eine Leistungsverbesserung vor.[449] Es wird dann der Neupreis des versicherten Fahrzeugs zuzüglich zwis...

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