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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / l) Typische Sachverhalte

Dr. Detlef Grimm , Dr. Stefan Freh
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Rz. 651

▪ Die Aufsichtsbehörde beanstandet die fehlende Aktualität vorhandener Gefährdungsbeurteilungen zu physischen Belastungen.
▪ Die Aufsichtsbehörde wird nach Maßgabe von Abschnitt 4.3 der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung Dokumentation den Arbeitgeber zunächst beraten, versuchen, ihn vom Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen, und auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen. Bleibt dies erfolglos, kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach § 22 ArbSchG erlassen.
▪ Der Betriebsrat verlangt Einsicht in die Pläne zur Erweiterung der Lagerhallen und fordert vor Baubeginn Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
▪ Das Begehren des Betriebsrates ist begründet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1,9 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbstättV).
▪ Die Arbeitgeberin plant im Zuge der Digitalisierung der Produktion eine Umstellung der Montagelinien, Einführung eines Werkstattsteuerungssystems, eine damit einhergehende Investition in digital steuerbare Maschinen und die Einführung von Wearables. Der Betriebsrat verlangt Auskunft und weist auf die Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die geplante Produktionsumstellung hin.
▪ Das Begehren des Betriebsrates ist begründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat anhand von Unterlagen zu unterrichten und die Planung mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu beraten (§ 90 BetrVG). Die Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 3 BetrSichV vor Inbetriebnahme der neuen Arbeitsmittel durchzuführen.
▪ Der Betriebsrat verlangt angesichts eines hohen Krankenstandes die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abbau von Stressbelastungen durch Besetzungsregeln als Maßnahme des Gesundheitsschutzes.
▪ Die Einigungsstelle wäre offensichtlich unzuständig, weil keine Gefährdungsbeur...

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