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§ 2 Kanzleiorganisation / I. Allgemeines

Ivana Bugarin, Michael Brunner
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Rz. 268

Die DSGVO wirkt ab dem 25.5.2018 unmittelbar und vorrangig in allen EU-Mitgliedsstaaten. Daneben gibt es jedoch auch weiterhin das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das neu gefasst wurde und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. Im BDSG-neu wurden dabei einige Spielräume genutzt, die sich aus der Öffnungsklausel des DSGVO ergeben.

Die DSGVO sieht bei einem Verstoß gegen die ordnungsgemäße Datenverarbeitung Bußgelder bis zu einer maximalen Höhe von 20 Millionen EUR vor.

In der Vergangenheit hat sich die Anwaltschaft, sobald es um das Bundesdatenschutzgesetz ging, immer auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Nach neuem Recht gibt es jedoch keinen Zweifel mehr daran, dass das Datenschutzrecht auch für Mandats- und Mandantendaten gilt.

Die DSGVO gilt dabei für jede Form der Datenverarbeitung, also für das Erheben, Speichern, Weitergeben und Löschen von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

In einer Anwaltskanzlei werden dabei vielfältig Daten verarbeitet, zum einen über das Abspeichern von Adressdaten in den Datenbanken und zum anderen beim Betreiben einer Website (hier werden Besucherdaten im Hintergrund gespeichert) oder dem Einrichten eines Newsletters.

In den Datenbanken befinden sich die Namen und Anschriften unterschiedlicher Personengruppen:

▪ Mitarbeiter,
▪ Lieferanten und sonstige Dienstleister,
▪ Mandanten,
▪ Prozessgegner,
▪ Drittbeteiligte.
 

Rz. 269

 

Hinweis:

Alle Personengruppen fallen zunächst unter den Schutz der DSGVO. Deutschland hat jedoch die Öffnungsklauseln genutzt, um das Anwaltsgeheimnis weitestgehend zu schützen. Insbesondere wäre es für die Bearbeitung eines Falls nicht sinnvoll, beim Gegner erst die Zustimmung zur Datenverarbeitung einzuholen, bevor man die Akte im Computer anlegen kann.

▪ § 29 Abs. 3 BDSG-neu: Die Aufsichtsbehörde hat kein Recht auf Zugang zu den K...

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