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§ 2 Handels- und Unternehmensregister / IV. Einsichtnahme in das Handelsregister

Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 60

Die Funktionsweise der Rechtsträgerregister, insb. also des Handelsregisters, lebt davon, dass für Dritte der Datenbestand des Registers unumschränkt zur Einsichtnahme offensteht. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich das Registerrecht maßgeblich vom Recht der Rechtsobjekteregister, bspw. vom Grundbuchrecht, das eine Einsichtnahme nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO). Zu Recht sieht dagegen § 9 Abs. 1 HGB vor, dass die Einsicht in das Handelsregister und in die im Registerordner (§ 9 HRV) enthaltenen, zum Handelsregister eingereichten Dokumente jedem ohne Nachweis eines besonderen Interesses zu Informationszwecken gestattet ist. Die Einsicht erfolgt "durch einzelne Anrufe" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB), sodass jedes Registerblatt und jedes einsehbare Dokument als solches aufgerufen werden muss, was insbesondere eine Reihendurchsuchung oder eine Namensrecherche in Bezug auf natürliche Personen – etwa die Feststellung, bei welchen Gesellschaften eine bestimmte Person als Geschäftsführer im Register eingetragen ist – ausschließt (vgl. § 52 Satz 2 HRV).

 

Rz. 61

Für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ist die Registereinsicht unbeschränkt. Die erst im Jahr 2001[82] eingefügte Einschränkung, die Einsicht dürfe nur zu Informationszwecken erfolgen, soll es ermöglichen, die exzessive Nutzung der Registerdaten zu eigenen gewerblichen Zwecken mittels Anlegung eines Zweitregisters verhindern zu können. Ob diese, die Rspr. des BGH[83] normierende Regelung zur Vermeidung einer Überinformation des Rechtsverkehrs vorteilhaft ist oder dem Zweck des Handelsregisters zuwiderläuft, weil durch eine Vervielfachung der Publikationsmittel eine Verbesserung der Datenzugänglichkeit erreicht werden kann, ist Inhalt einer eigenständigen Diskussion, die ...

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