Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 215
Ein RA erbringt gegenüber seinen Mandanten einen steuerpflichtigen Umsatz. Umsatz ist das Entgelt, das der RA für seine Tätigkeit erhält, wozu jedenfalls die Gebühren gehören. Bei den Auslagen kommt es darauf an, ob es sich um durchlaufende Posten handelt, also Beträge, die der RA lediglich als Mittelsperson weiterleitet. Der RA ist dann weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge. Im Wesentlichen wird es sich hierbei um Gebühren und Auslagen handeln, die von einem Gericht oder einer Behörde nach einer Gebührenordnung gegenüber dem Mandanten des RA berechnet werden. Dagegen sind Gebühren, Auslagen, Abgaben und Steuern, die von dem RA selbst geschuldet werden, keine durchlaufenden Posten, selbst wenn sie dem Mandanten gegenüber gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiernach lassen sich die Auslagen des RA hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht vorbehaltlich noch ausstehender Rechtsprechung wie folgt unterteilen.
Rz. 216
Umsatzsteuerpflichtig sind jedenfalls alle Anwaltsgebühren laut RVG, die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nrn. 7001, 7002 VV RVG), Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV RVG) und die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung (Nr. 7007 VV RVG). Vorsicht ist aber geboten bei Auslagen, die dem RA von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt worden sind. Hier greift der Vorsteuerabzug mit der Folge, dass der RA auf den Bruttobetrag der Fremdauslage nicht noch einmal seine eigene Umsatzsteuer erheben darf. Das hätte nämlich zur Folge, dass er die Umsatzsteuer einmal im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt und einmal vom Mandanten erstattet bekäme. Beispiel: Der RA stellt dem Mandanten Reisekosten für eine Bahnfahrt in Höhe von 100,00 EUR in Rechnung. In den Kosten ist b...