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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 208

Reisekosten werden dem RA nur ersetzt, wenn er bei einer Geschäftsreise den Ort, in dem seine Kanzlei oder seine Wohnung liegt, verlassen hat (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG). Für Geschäfte an seinem Wohnort oder am Ort, in dem seine Kanzlei liegt, darf der RA Reisekosten nicht berechnen. Auch der Weg von der Kanzlei zu dem am selben Ort liegenden Gericht lässt keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten entstehen. Fahrten innerhalb des Ortes sind also definitionsgemäß keine Geschäftsreisen.

 

Hinweis:

Wenn der Gerichtsbezirk mehrere Orte umfasst, sind Reisen des RA innerhalb des Gerichtsbezirks zum Gericht erstattungsfähig, wenn der Kanzlei- oder Wohnort des RA an einem anderen Ort als dem Gerichtsort liegt (AG Gießen, Beschluss vom 22.09.2014 – 47 C 329/12).

Die Kosten für Geschäftsreisen, deren Ersatz der RA verlangen kann, lassen sich in folgende Gruppen unterteilen:

▪ Fahrtkosten (Nrn. 7003, 7004 VV RVG)
▪ Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)
▪ Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG)
▪ Sonstige Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG)
 

Rz. 209

Als Fahrtkosten sind dem RA bei Benutzung seines eigenen Pkw für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,42 EUR zu erstatten (Nr. 7003 VV RVG). Dieser Betrag soll die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Pkw abdecken. Ergibt sich bei Zusammenrechnung der gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges ein angefangener Kilometer, so ist er aufzurunden. Das RVG sieht nur eine Abrechnung nach vollen Kilometern vor (LG Rostock, Beschluss vom 30.07.2009 – 18 Qs 78/09). Zusätzlich zu dieser Kilometerpauschale kann der RA den Ersatz bestimmter bei Benutzung des Pkw anfallender barer Auslagen verlangen, insbesondere der Parkgebühren und z. B. bei Auslandsreisen der Straßenbenutzungsgebühren (Maut); diese speziellen Aufwendungen fallen unter Nr. 7006 VV RVG (siehe unten).

 

Rz. 210

Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV RVG). Zu den anderen Verkehrsmitteln gehören die öffentlichen Verkehrsmittel wie Bahn und Straßenbahn, Taxi, Flugzeug und Schiff. Höhere Kosten für Flugzeugbenutzung werden nur dann angemessen sein, wenn mit dem Flugzeug eine beträchtliche Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsmitteln zu erzielen ist und z. B. Übernachtungskosten eingespart werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2012 – 14 W 616/12). Bei Flugreisen des RA im Inland sind grundsätzlich nur die Kosten nach dem Tarif der Economy-Class (kurzfristig umzubuchendes Economy-Flex-Ticket) erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – I ZB 38/14).

 

Rz. 211

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der RA bei einer Geschäftsreise

▪ von nicht mehr als vier Stunden 30,00 EUR,
▪ zwischen vier und acht Stunden 50,00 EUR und
▪ von mehr als acht Stunden 80,00 EUR.

Da es sich um Pauschalbeträge handelt, kommt es auf die tatsächlich entstandenen Kosten, z. B. für ein Frühstück oder ein Mittagessen, nicht an. Bei Auslandsreisen können diese Beträge noch um 50 % erhöht werden (Nr. 7005 VV RVG).

Die Zeit wird vom Verlassen der Kanzlei oder der Wohnung an gerechnet und endet mit der Rückkehr dorthin. Jeder Kalendertag ist gesondert zu berechnen. Da der Tag um 0 Uhr beginnt und um 24 Uhr endet, hat bei einer Übernachtung die Geschäftsreise an zwei Tagen stattgefunden. Dies ist wichtig, da die Stunden der Abwesenheit dann für jeden Reisetag gesondert gerechnet werden und nicht nur einmal mehr als 8 Stunden für die Übernachtung!

 

Beispiel:

RA Kolf verlässt sein Büro am Mittwoch um 19.55 Uhr. Von der Geschäftsreise kehrt er am Donnerstag um 13.35 Uhr in seine Kanzlei zurück. Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird für Mittwoch und Donnerstag getrennt berechnet, sodass er am Mittwoch für mehr als vier Stunden 50,00 EUR und am Donnerstag für mehr als 8 Stunden 80,00 EUR erhält.

Die Kosten der Übernachtung in einem normalen Hotel kann er durch eine Quittung nachweisen, aus der das gesondert ausgewiesene Frühstück und die darauf entfallende Umsatzsteuer herauszurechnen sind – das Frühstück ist bereits mit dem Tage- und Abwesenheitsgeld ausgeglichen.

Laut Tachometerangabe ist er mit seinem Pkw auf dem Hin- und Rückweg 387,5 km gefahren, wofür er 388 x 0,42 EUR, also 162,96 EUR für Fahrtkosten erhält. Er musste 4,00 EUR an Parkgebühren bezahlen.

 

Merke:

Reisekosten für Geschäftsreisen dürfen nur geltend gemacht werden, wenn das Ziel der Reise außerhalb der politischen Gemeinde liegt, in der der RA seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz unterhält.

Die Berechnung von Tage- und Abwesenheitsgeld erfolgt pro Kalendertag.

Ein Kalendertag beginnt um 0 Uhr und endet um 24 Uhr.

 

Rz. 212

Die Übernachtungskosten werden dem RA in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet, wenn sie angemessen sind. Die Übernachtungskosten fallen mit unter Nr. 7006 VV RVG. Sie sind dem RA dann zu erstatten, wenn er die Geschäftsreise zur Nachtzeit (also vor 6 Uhr) antreten müsste (LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2019 – 625 Qs 19/19). Die Kosten für...

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