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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / b) Die fehlende Vergütungsvereinbarung

Grit Andersch
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Rz. 92

Für die Beratung sind die Gebühren durch den Rechtsanwalt auszuhandeln (vgl. § 1 Rdn 189). Erfolgt keine Vereinbarung über eine Vergütung so ist nach § 34 RVG die Vergütung nach § 612 BGB, also die taxmäßige oder übliche Vergütung geschuldet. Mit der Abschaffung der Gebührentatbestände für die Beratung im RVG gibt es keine taxmäßige Vergütung mehr. Die Bandbreite der üblichen Vergütung ist groß. Erhebungen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahr 2018 zeigen aber, dass die Regelstundensätze bei Rechtsanwälten bei durchschnittlich 200,00 EUR liegen.[129] Dabei ist die Lage der Kanzlei in Ballungsgebieten oder auf dem Land, die Größe der Kanzlei, die Spezialisierung und sogar das Alter der Berufsträger entscheidend für die Höhe des abgerechneten Stundensatzes (vgl. § 1 Rdn 206). Die vereinbarten Stundensätze sind in den vergangenen Jahren regelmäßig gestiegen. In 10 Jahren gab es auf diese Weise Steigerungen um die 20 %. Damit ist davon auszugehen, dass der gegenwärtige durchschnittliche Stundensatz bereits deutlich oberhalb der 200,00 EUR liegen dürfte.

Die übliche Vergütung ist nach der Rechtsprechung aus einer Mischung aus dem üblichen Stundensatz mit einem Seitenblick auf den Streitwert zu ermitteln. Von den Gerichten wurden schon 2015 Stundensätze von 190,00 EUR/Stunde[130] bis über 275,00 EUR[131] zzgl. Umsatzsteuer als angemessen und üblich betrachtet. Interessanterweise liegen diese Sätze oberhalb der durchschnittlich geforderten Stundensätze.

Der beratungssuchende Mandant wird in Streitigkeiten mit geringen Gegenstandswerten jedoch nicht bereit sein, stundenlange Beratung und Recherchen zu hohen Stundensätzen zu zahlen. Solche Forderungen wären praktisch am Markt nicht durchzusetzen. Daher ist eine Deckelung der ortsüblichen Vergütung auch anhan...

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